Mitarbeitergespräche

Mitarbeitergespräche, Dackel Mix, Foto 2016, Peter Kulpe, Emmendingen,

Mitarbeitergespräche: Sind heimliche Aufnahmen per Smartphone erlaubt?

Im Arbeitsrecht gibt es oft Streit darüber, was genau in einem wichtigen Gespräch gesagt wurde. Da könnte man ja auf die Idee kommen, Gespräche vorsichtshalber mit dem Smartphone aufzuzeichnen. Allerdings kann eine solche Aktion schwerwiegende Folgen haben – sowohl in arbeits- als auch strafrechtlicher Hinsicht.

Mitschnitt vertraulicher Gespräche erlaubt?

Eine Arbeitnehmerin war von ihrem Chef kurzfristig zum Personalgespräch gerufen worden, nachdem sie – entgegen einer ausdrücklichen Anordnung – nicht um 8:00 Uhr, sondern erst um 09:30 Uhr zur Arbeit erschienen war.

Die Beschäftigte befand sich nach längerer Krankheit in der Wiedereingliederungsphase mit einer reduzierten Anzahl von Arbeitsstunden pro Woche. Deshalb konnte sie sich letztendlich auch nicht auf die – sonst im Betrieb geltende – Gleitzeitregelung berufen. Im Rahmen des Personalgesprächs wurde angeblich auch der generelle Erfolg bzw. Misserfolg dieser Wiedereingliederung und ein etwaiger Abbruch der Maßnahme thematisiert.

Das Gespräch wurde, möglicherweise aufgrund anderer Termine, zwischenzeitlich unterbrochen und nach einer rund 45-minütigen Pause fortgesetzt. Mindestens den zweiten Gesprächsteil zeichnete die Beschäftigte mit ihrem Smartphone auf, ohne ihren Gesprächspartner rechtzeitig darüber informiert zu haben.

Kündigungen und Strafanzeige

Als der Arbeitgeber einige Wochen später der Frau kündigte, wusste er wohl noch immer nichts von den heimlichen Aufnahmen. In einem Kündigungsschutzprozess ließ die Frau dann die Bombe platzen: Sie erklärte vor dem Arbeitsgericht, das Gespräch seinerzeit aufgezeichnet zu haben. Dazu legte sie ein entsprechendes Wortprotokoll vor, welches das Vorbringen des Arbeitgebers in dem Verfahren widerlegen sollte.

Das war allerdings keine so gute Idee, denn es brachte der Dame prompt eine weitere Kündigung und obendrein eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 201 Strafgesetzbuch (StGB) ein. Nach dieser Norm dürfen Gespräche, jedenfalls solange sie nicht öffentlich geführt werden, grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen aufgezeichnet werden. Anderenfalls droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

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Quelle

Veröffentlicht von Neu-Essener

Ich bin, ich weiß nicht wer. Ich komme, ich weiß nicht woher. Ich gehe, ich weiß nicht wohin. Mich wundert, dass ich so fröhlich bin …

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