PROMILLE

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AB WIE VIEL PROMILLE IST DER LAPPEN WEG?

Alkohol im Straßenverkehr

Wer sich nach dem Alkoholgenuss hinters Steuer oder hinter den Fahrradlenker setzt, macht sich unter Umständen strafbar und riskiert den Führerscheinentzug.

Auf einer Party gehört für viele Menschen der Alkohol einfach dazu. Doch anstatt den Nachhauseweg beispielsweise im Bus oder Taxi anzutreten, benutzen sie im betrunkenen Zustand ihr eigenes Kfz. Dabei ist gerade Trunkenheit im Verkehr die Hauptursache für Unfälle. Doch ab wie viel Promille macht sich der Auto- oder gar der Fahrradfahrer strafbar oder muss mit dem Führerscheinentzug rechnen?

Alkohol im Straßenverkehr

Wer Alkohol trinkt, kann sich zwar leichter entspannen; doch dafür verlangsamt sich etwa die Reaktionsfähigkeit des betrunkenen Fahrers und auch seine Geschwindigkeitsschätzung nimmt ab. Als Folge begeht er mehr Fahrfehler, ist also nicht mehr fähig, das Kfz sicher zu benutzen. Im fahruntüchtigen Zustand ist das Fahren eines Kfz in Deutschland daher verboten.

Relative Fahruntüchtigkeit

Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 0,3 Promille ist der Fahrer bereits relativ fahruntüchtig. Das bedeutet, dass sich der Fahrer etwa nach § 315c I Nr. 1a StGB (Strafgesetzbuch) oder nach § 316 StGB strafbar macht, wenn neben der Alkoholisierung noch weitere Umstände dazukommen, die eineFahruntüchtigkeit belegen, z. B. Schlangenlinien bzw. über eine rote Ampel fahren oder die Benutzung der Gegenfahrbahn. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich.

Ab einer BAK von 0,5 Promille begeht man eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (Straßenverkehrsgesetz). Der erste Verstoß – ohne Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss – wird dann bereits mit einem Bußgeld von derzeit 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem MonatFahrverbot geahndet, der zweite Verstoß kostet den „Wiederholungstäter“ bereits 1000 Euro, zwei Punkte in Flensburg und 3 Monate Fahrverbot, vgl. Bußgeldkatalog 2016.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Ab einer BAK von 1,1 Promille wird die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar angenommen, sog. absolute Fahruntüchtigkeit. Selbst wenn der Fahrer also keine Schlangenlinien fährt, sondern sich an jede Verkehrsregel hält – so z. B. bei Gewohnheitstrinkern möglich –, hat er sich etwa wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs oder Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht. Dann muss man zusätzlich nicht nur mit drei Punkten in Flensburg rechnen, sondern man ist auch für einige Monate seinen Führerschein los.

Zu beachten ist aber, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei betrunkenen Fahrradfahrern erst ab 1,6 Promille angenommen wird. Wer als Kraftfahrer mit Alkohol im Blut erwischt wird, muss sich auf den sog. „Idiotentest“ – die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) – gefasst machen. Das gilt vor allem dann, wenn der Autofahrer den Eindruck erweckt, ein sog. Gewohnheitstrinker bzw. Alkoholabhängiger zu sein. Ab einem BAK von 1,6 Promille wird man daher an einer MPU zwingend durchführen müssen.

Kein Alkohol in der Probezeit

Für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gibt es jedoch eine Sonderregelung nach § 24c StVG: Sie dürfen nämlich gar keinen Alkohol trinken, die Promillegrenze liegt daher bei 0,0 Promille. Ein einmaliger Verstoß wird mit einer Geldbuße geahndet und führt zu einer zweijährigen Probezeitverlängerung sowie nach § 2a II Nr. 1, 2 StVG zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Bei einem weiteren schwerwiegenden Verstoß droht jedoch der Entzug der Fahrerlaubnis.

 

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Veröffentlicht von Neu-Essener

Ich bin, ich weiß nicht wer. Ich komme, ich weiß nicht woher. Ich gehe, ich weiß nicht wohin. Mich wundert, dass ich so fröhlich bin …

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