Rechtssicheres E-Mail Marketing

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Rechtssicheres E-Mail Marketing: 8 Tipps, die Sie beim Erstellen und Versenden von Newslettern beachten sollten.

Ein Newsletter ist auch in Zeiten von Facebook und Video-Werbung das erfolgreichste Werbemittel im Internet.

Allerdings gibt es hier zahlreiche rechtliche Fallstricke, die häufig mit einer Abmahnungen des Newsletterversenders enden.

Um Ihren Newsletter rechtssicher zu gestalten, sollten Sie die folgenden Grundsätze beachten.

1. Eintragung in den Newsletter nur mit Einwilligung (double opt in)

In Deutschland gilt bei E-Mail-Werbung und Newsletter das sogenannte Opt-in-Verfahren. Danach muss der Endverbraucher explizit einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich einwilligen, da sich andernfalls der Unternehmer bei einer nicht erlaubten Kontaktaufnahme wettbewerbswidrig verhält und abgemahnt werden kann. Dies gilt nach einer Entscheidung des BGH (Az.: I ZR 218/07) bereits beim einmaligen Versand einer unerwünschten Werbe-E-Mail.

Die Gerichte fordern hier das so genannte Double-Opt-In Verfahren. Der Einwilligende muss dabei die Einwilligung nochmals bestätigen, bevor der Newsletterversand an den Neukunden zulässig wird. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch wirklich der Verbraucher die Einwilligung erteilt hat und die zunächst erklärte (Single) Opt-In nicht von einem Dritten stammt.

Allerdings gibt es hier im Detail zahlreiche weitere Punkte zu beachten.

2. Genaue Protokollierung der Einwilligung

Die Einwilligung des Empfängers sollten Sie in jedem Fall protokollieren, um diese bei eventuellen Abmahnungen oder gerichtlichen Streitigkeiten auch beweisen zu können. Dabei genügt es nicht, double opt in anzubieten, Sie müssen dies und den Klick des Empfängers auf den Link in der Bestätigungsmail auch rechtssicher beweisen können. Diese Problematik ist den meisten Versendern von Werbemails – zumindest bis zur ersten Abmahnung – jedoch nicht bekannt.

3. Anonyme Nutzungsmöglichkeit für den Empfänger

Aus Datenschutzsicht ist der E-Mail Versender verpflichtet, bei der Anmeldung so wenig Daten wie nötig vom Kunden zu erheben. Daher muss dem Interessenten eines E-Mail Newsletters die Möglichkeit eingeräumt werden, den Newsletter allein durch Eingabe einer E-Mail-Adresse – auch ohne personenbezogenen Daten wie Name, Adresse etc. – zu erhalten.

4. Möglichkeit der Abbestellung nicht vergessen!

Weiter muss der Verbraucher jederzeit die Möglichkeit haben, die E-Mails wieder abzubestellen. Dazu genügt in der Regel, wenn dem Verbraucher am Ende einer E-Mail die Möglichkeit gegeben wird, durch Klicken eines Links sich vom Newsletter Empfang zu lösen. Genauso einfach muss es ihm natürlich auch möglich sein, sich per E-Mail oder anderem Wege (Telefon, Postalisch etc.) an den Werbetreibenden zu wenden, um sich aus dem Verteiler wieder austragen zu lassen.

5. Newsletter an Bestandskunden

Etwas anderes gilt in dem Fall, dass bereits ein Geschäftskontakt zu dem Verbraucher besteht. Um Bestandskunden auch ohne Einwilligung Newsletter zukommen zu lassen, müssen die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 UWG sämtliche eingehalten werden. Die Zusendung ist zulässig, wenn:

1.    ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.    der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.    der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4.    der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Sicherer ist es aber auch hier, die Einwilligung in E-Mail-Werbung bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen ausdrücklich einzuholen.

6. Denken Sie bei der Verwendung von Bildern an Nutzungsrechte.

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Veröffentlicht von Neu-Essener

Ich bin, ich weiß nicht wer. Ich komme, ich weiß nicht woher. Ich gehe, ich weiß nicht wohin. Mich wundert, dass ich so fröhlich bin …

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