Zwangsvollstreckung

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Urteil des LG Tübingen

Zwangsvollstreckung durch GEZ rechtlich unzulässig

Das Landgericht (LG) Tübingen hat dem per Zwangsabgabe finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland und seinen Eintreibern von der GEZ, euphemistisch in »Beitragsservice« umbenannt, beschieden, dass die von ihr praktizierte Zwangsvollstreckung rechtlich unzulässig sei.

In seinem Beschluss vom 16. September 2016 geht die 5. Zivilkammer des LG Tübingen umfangreich auf die Praktiken der GEZ ein und entscheidet, dass eine Zwangsvollstreckung gegen Zahlungsverweigerer rechtlich unzulässig ist.

Die Kernaussage des Urteils ist, dass sich »die öffentlich-rechtlichen Sender zwar Behördenbefugnisse anmaßen, tatsächlich aber unverkennbar als Unternehmen auftreten.«

Auch der häufig praktizierte Versuch, die Beweislast umzukehren, wird von der Zivilkammer gerügt.

Die GEZ hat in der Vergangenheit oft vom Rechnungsempfänger den Beweis verlangt, dass er die Rechnung NICHT erhalten habe.

Oft genug wurde diesem Ansinnen auch Rechnung getragen und das Vorgehen der GEZ unterstützt.

Im aktuellen Urteil wird darauf hingewiesen, dass der Einwurf der Rechnung bei der Post allein nicht ausreiche, um den Beweis des Zugangs der Rechnung zu erbringen: »eine wirksame Zustellung, eine Zugangsfiktion kann nicht eintreten«, heißt es in Punkt 23 des Beschlusses.

Daraus folgt konsequenterweise Punkt 24: »Mit dem Fehlen der Titelzustellung erweist sich die Beschwerde somit als begründet«.

Die Beschwerde wurde von einer Gegnerin geführt, die sich gegen die Zahlung von insgesamt 572,96 Euro an sogenannten festgesetzten Rundfunkbeiträgen zur Wehr gesetzt hatte.

Viel gravierender als die nicht beweiskräftige Zustellung der Rechnung sind aber die vom Gericht angeführten Aspekte der Institutionsstruktur.

Um ein Vollstreckungsverfahren durchführen zu können bedarf es laut Gericht eines Bescheids einer Behörde und das entsprechende Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde (siehe Punkt 28).

Die typischen Eigenschaften einer Behörde jedoch fehlen hier  gänzlich (siehe Punkte 29 und folgende), so dass sich daraus resultierend Punkt 40 logisch ergibt: »Insgesamt sind danach die für das Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz BW erforderlichen Merkmale einer Behörde nicht erfüllt.«

Einfach ausgedrückt: keine Behörde – keine Zwangsvollstreckung!

Originaltext

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Veröffentlicht von Neu-Essener

Ich bin, ich weiß nicht wer. Ich komme, ich weiß nicht woher. Ich gehe, ich weiß nicht wohin. Mich wundert, dass ich so fröhlich bin …

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