Recht auf Teilnahme

Recht auf Teilnahme an Besprechung und Kaffeepausen für Arbeitnehmer?

Während Meetings von manchen Beschäftigten eher als lästige Pflicht empfunden werden, sind Kaffeepausen in aller Regel eine beliebte Sache. Aber darf ein Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern die Teilnahme daran einfach untersagen?

Spannungen innerhalb des Teams

Eine Frau, die bereits seit mehr als 20 Jahren im öffentlichen Dienst tätig war, klagte gegen ihre „Isolierung“ von der restlichen Abteilung und hatte damit auch teilweise Erfolg. Zwischen ihr und anderen Mitgliedern der Abteilung sowie auch ihrer Vorgesetzten gab es seit geraumer Zeit erhebliche Spannungen.

Nach offenbar erfolglosen Besprechungen und einem eigens zur Schlichtung organisierten Teamtraining verlagerte der Arbeitgeber den Arbeitsplatz der Beschäftigten in ein anderes Gebäude – getrennt von ihren Abteilungskollegen.

Ausschluss von Abteilungsmeetings

Gleichzeitig erteilte er der Dame ein mündliches Hausverbot für ihren ursprünglichen Tätigkeitsort. So konnte die 56-jährige Mitarbeiterin ab diesem Zeitpunkt weder an den wöchentlichen Teambesprechungen noch an den täglichen gemeinsamen Kaffeepausen der Abteilung teilnehmen.

Ihre Arbeitsaufgaben sollte sie fortan nur noch direkt von ihrer Vorgesetzten erhalten. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte hatten dagegen offenbar keine Einwände erhoben.

Die Betroffene allerdings hielt sowohl die Versetzung als auch den Ausschluss von den gemeinsamen Treffen der Abteilung für nicht gerechtfertigt und klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Solingen.

Wirksame Verlagerung des Arbeitsplatzes

Die Beschäftigung in einem anderen Gebäude war vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst und daher zulässig, entschied das Gericht. Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über den Inhalt, die Zeit und auch den Ort der Arbeitsleistung.

Dabei muss er natürlich etwaige Regelungen aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Gesetz einhalten. In diesem Fall sprach darin aber offenbar nichts gegen die Versetzung.

Der Arbeitgeber hätte auch nicht etwa statt der Klägerin andere Abteilungsmitglieder versetzen müssen, denn es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, wie er konkrete Konflikte am Arbeitsplatz löst. Ein milderes Mittel war nach dem durchgeführten Teamworkshop nicht mehr ersichtlich.

Teilnahme an wöchentlichen Teammeetings …

Originaltext weiterlesen

Veröffentlicht von Neu-Essener

Ich bin, ich weiß nicht wer. Ich komme, ich weiß nicht woher. Ich gehe, ich weiß nicht wohin. Mich wundert, dass ich so fröhlich bin …

Bitte Kommentar verfassen ... Ich werde antworten.

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..