Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG.

Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5 insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungssuchende, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen.

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Was müssen Angehörige beachten?

Es besteht eine gesetzliche Pflicht, das Testament eines Verstorbenen unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern.

Gibt man das Testament nicht beim Nachlassgericht ab, sondern behält es, macht man sich strafbar.

Hierbei handelt es sich um einen Fall der Urkundenunterdrückung, für den man eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe erhalten kann.

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