Neue Mietspiegel, Rauchmelderpflicht & günstiger Mieterstrom.

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Was sich 2017 für Mieter ändert

Neue Mietspiegel, Rauchmelderpflicht & günstiger Mieterstrom.

2017 wird ein spannendes Jahr für Mieter: Viele Städte verabschieden einen neuen Mietspiegel, außerdem wird die Installation von Rauchmeldern in einigen Bundesländern Pflicht.

Auch 2017 ist der Jahreswechsel der Zeitpunkt, ab dem neue Gesetze und Verordnungen gelten.

Für Mieter sind einige neue Regelungen wichtig, die entweder zum Jahresbeginn oder im Lauf des Jahres 2017 in Kraft treten.

Je nach Bundesland und Kommune sollten Mieter die kommenden Änderungen im Blick behalten.

Neue Mietspiegel für einige Städte.

Im Jahr 2017 werden viele Kommunen neue Mietspiegel herausgeben.

Unter anderem haben bereits die Stadtverwaltungen in Berlin, Dresden, München und Köln die Veröffentlichung neuer Mietspiegel angekündigt.

In Leverkusen gibt es 2017 erstmals einen qualifizierten Mietspiegel.

Mit der Einführung der Mietpreisbremse in Städten und Gemeinden mit angespanntem Immobilienmarkt haben die örtlichen Mietspiegel an Bedeutung gewonnen.

Denn sie sind der Maßstab, an dem sich Vermieter orientieren müssen, wenn sie Wohnungen neu vermieten.

Dort, wo die Mietpreisbremse gilt, darf die Miete für Neuvermietungen von Bestandswohnungen maximal zehn Prozent über der im Mietspiegel aufgeführten ortsüblichen Miete liegen.

Rauchmelderpflicht: Ende der Schonfrist für viele Bundesländer.

Bei Neubauten von Wohngebäuden ist die Installation von Rauchmeldern ab dem 1. Januar 2017 bundesweit Pflicht.

Als letztes Bundesland wird zu diesem Termin Berlin die Rauchmelderpflicht für Neubauten einführen.

Auch in Bestandswohnungen wird der Rauchmelder in vielen Ländern Pflicht.

Ab Januar 2017 müssen bestehende Wohnungen in Nordrhein-Westfalen und im Saarland mit diesen Geräten ausgestattet sein.

Übergangsfristen für die Ausrüstung von Bestandswohnungen laufen dann nur noch in Berlin, Bayern, Brandenburg und Thüringen.

Als einziges Bundesland hat Sachsen auch künftig keine Installationspflicht in Bestandswohnungen vorgesehen.

Mieterstrom aus Photovoltaik könnte günstiger werden.

Eine wichtige Neuerung betrifft den sogenannten Mieterstrom aus hauseigenen Photovoltaik-Anlagen.

Bislang musste die volle Umlage für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern – EEG-Umlage genannt – in Höhe von 6,88 Cent pro Kilowattstunde (Stand: 2017) entrichtet werden.

Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 hat die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, per Verordnung die Umlage zu reduzieren.

In einem gemeinsamen Brief haben bereits die Umweltminister von neun Bundesländern die zeitnahe Umsetzung gefordert.

Erlässt das Bundeswirtschaftsministerium eine entsprechende Verordnung, können die Kosten für den Mieterstrom deutlich günstiger werden.

Beim Mieterstrom-Modell verpachtet der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses seine Dachfläche an ein Unternehmen, beispielsweise eine Energiegenossenschaft oder ein Stadtwerk.

Das Unternehmen installiert und betreibt daraufhin eine Photovoltaik-Anlage auf dem Gebäudedach.

Der so erzeugte Strom wird an die Mieter geliefert.

Das bringt Vorteile für alle Beteiligten: Die Mieter erhalten ökologischen Strom aus eigener Produktion.

Der Vermieter wertet sein Wohnungsangebot mit dem günstigen Ökostromangebot auf.

Der Netzbetreiber muss keine Mehrbelastung des Stromnetzes hinnehmen: Der Strom verbleibt größtenteils im Haus und wird nicht ins öffentliche Netz eingespeist.

Was ist ein qualifizierter Mietspiegel?

„Qualifiziert“ bedeutet im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass der Mietspiegel nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist und sowohl von den Mietervereinen als auch von den Hauseigentümerverbänden anerkannt wird.

In Streitfällen haben qualifizierte Mietspiegel eine höhere Beweiskraft als einfache Datenerhebungen.

Wer ist für Installation und Wartung von Rauchmeldern zuständig?

In den meisten Bundesländern ist grundsätzlich der Vermieter dafür zuständig, dass Rauchmelder korrekt eingebaut werden.

Eine Ausnahme gibt es: In Mecklenburg-Vorpommern ist die Installation Sache des Mieters.

Die regelmäßige Wartung ist in den Landesbauordnungen unterschiedlich geregelt und obliegt je nach Bundesland dem Vermieter oder dem Mieter.

Allerdings können Vermieter und Mieter eine Ergänzung im Mietvertrag vornehmen, sodass die Installation und insbesondere die regelmäßige Prüfung der Batterien vom Mieter übernommen werden sollen.

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Veröffentlicht von Neu-Essener

Ich bin, ich weiß nicht wer. Ich komme, ich weiß nicht woher. Ich gehe, ich weiß nicht wohin. Mich wundert, dass ich so fröhlich bin …

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