E-Zigaretten und Tabakverbote.

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Gesetzesänderungen im Mai 2017.

E-Zigaretten und Tabakverbote.

Neuer Sportbootführerschein u.a.m.

Der Mai bringt gestiegene Mindestlöhne für Maler, Lackierer, Gerüstbauer, Steinmetze und Steinbildhauer.

Der Sportbootführerschein wird leichter zu bekommen sein.

Raucher und Dampfer müssen sich auf Einschränkungen bei der Auswahl des ihnen zur Verfügung stehenden Angebots einstellen.

Für Geflügelhalter tritt eine Verordnung außer Kraft, die für sie mit der Vogelgrippe verbundenen Mehraufwand bringt.

Nicht zuletzt zieht die GEMA einen Ausschüttungstermin von Juni auf Mai vor.

Höherer Mindestlohn für Handwerksbranchen

Der Mindestlohn für Gerüstbauer steigt ab Mai bundesweit auf 11,00 Euro je Stunde.

Beschäftigte im Steinmetz- Steinbildhauerwerk bekommen 11,40 Euro (West) und 11,20 Euro (Ost) Mindestlohn.

Ungelernte Kräfte im Maler- und Lackiererhandwerk erhalten bundesweit ab Mai mindestens 10,35 Euro pro Stunde.

Für in Ostdeutschland arbeitende Maler- und Lackierergesellen gibt es 11,30 Euro.

Maler-Gesellen in Westdeutschland (inkl. Berlin) erhalten dagegen künftig 13,10 Euro.

Nicht umfasst sind in stationären Werkstätten tätige Fahrzeug- und Metalllackierer.

Der branchenunabhängige, allgemeine gesetzliche Mindestlohn stieg im Übrigen bereits am Jahresanfang auf 8,84 Euro je Stunde.

Einfacher zum Sportbootführerschein.

Ab Mai gibt es nur noch einen neuen Sportbootführerschein.

Er präsentiert sich wie ein normaler Führerschein im Scheckkartenformat.

Eine Umschreibung alter Führerscheine ist möglich.

Statt verschiedener Führerscheinverordnungen für unterschiedliche Gewässer – Binnengewässer und See – gibt es nur noch eine Sportbootführerscheinverordnung.

Theoretische und praktische Prüfung können Führerscheinneulinge ab Mai an verschiedenen Orten statt an einem Ort ablegen.

Das bringt gerade jenen Vorteile, die im Urlaub ihre praktische Ausbildung machen.

Prüfungen sind außerdem auch im Ausland möglich, falls jemand z. B. gerade seine Zeit am Mittelmeer verbringt.

Zwischen beiden Prüfungen dürfen jedoch nicht mehr als 12 Monate liegen.

Die Anmeldefrist zur Prüfung sinkt von 14 Tagen vor dem Termin auf eine Woche.

Verringertes Angebot für E-Zigaretten und Zigaretten.

Auf Zigaretten bzw. E-Zigarettenliebhaber kommen ab 20. Mai Einschränkungen zu.

Betroffen sind bestimmte Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter.

Grund ist der Ablauf einer im Tabakerzeugnisgesetz geregelten Übergangsfrist.

Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen danach noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

Das heißt, nicht mehr der EU-Tabakproduktrichtlinie entsprechende Produkte dürfen ab dem 20. Mai nicht mehr verkauft werden.

Der Besitz bleibt weiterhin erlaubt.

Konkret verschwinden damit insbesondere Zigaretten und Tabak zum Selberdrehen mit charakteristischem Aroma bzw. Aromastoffen, die Geruch, Geschmack oder Rauchintensität verändern können.

Das gilt auch für Filter, Zigarettenpapier oder Kapseln mit solchen Stoffen.

Mentholzigaretten ereilt das Aus aufgrund einer Ausnahme allerdings erst im Mai 2020.

Betroffen sind auch Verpackungen ohne Gesundheitswarnung.

Dasselbe gilt für E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter mit folgenden Eigenschaften.

Künftig gilt für Liquids eine Maximaldosis von 20 Milligramm Nikotin pro Milliliter Liquid.

Ein Liquid darf nur noch maximal 10 Milliliter enthalten.

Betroffen davon sind auch bestimmte Modelle von E-Zigaretten.

Zusatzstoffe wie Koffein, Taurin oder Zusätze wie Vitamine, die einen gesundheitlichen Nutzen erwecken, sind künftig verboten.

Das gilt auch für Stoffe, die den Dampf bzw. bei Zigaretten den Rauch verfärben.

Hinzu kommen Anmeldevorschriften für den Handel mit Liquids.

Eine Klage gegen die zugrundeliegende Tabakrichtlinie scheiterte im Mai 2016 vor dem Europäischen Gerichtshof (Urteil v. 04.05.2016, Az.: C-547/14).

Weniger Bürokratie mit Ende der Vogelgrippesaison.

Die als Vogelgrippe bezeichnete Geflügelpest sorgte dieses Jahr vor allem bei Geflügelhaltern wieder für Unbehagen.

Ihre Tiere mussten vielerorts im Stall bleiben.

Einige Betriebe und Tierparks mussten wegen Geflügelpestbefalls Tiere töten.

Zentrale Regeln zur Tierseuchenbekämpfung beinhaltet die Geflügelpestverordnung.

Besondere Maßnahmen regelt darüber hinaus die Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen – abgekürzt GeflPestAusnV.

Diese gilt für Bestände bis zu 1000 Stück Geflügel.

Mit Ende der Vogelgrippesaison tritt sie ab 21. Mai außer Kraft.

GEMA Ausschüttung schon ab Mai.

Urheber und Verleger erhalten ihre Ausschüttungen von der GEMA bereits zum 1. Mai und damit einen Monat früher als zuletzt vorgesehen.

Das teilt die Verwertungsgesellschaft auf ihrer Website mit.

Grund ist eine Gesetzesänderung im vergangen Dezember mit dem Ziel einer gemeinsamen und unabhängigen Beteiligung von Urhebern und Verlegern am Rechtefluss von Nutzungsrechten.

Gesetzesänderungen im Mai 2017

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Veröffentlicht von Neu-Essener

Ich bin, ich weiß nicht wer. Ich komme, ich weiß nicht woher. Ich gehe, ich weiß nicht wohin. Mich wundert, dass ich so fröhlich bin …

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