PROMILLE

Für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gibt es jedoch eine Sonderregelung nach § 24c StVG: Sie dürfen nämlich gar keinen Alkohol trinken, die Promillegrenze liegt daher bei 0,0 Promille. Ein einmaliger Verstoß wird mit einer Geldbuße geahndet und führt zu einer zweijährigen Probezeitverlängerung sowie nach § 2a II Nr. 1, 2 StVG zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Bei einem weiteren schwerwiegenden Verstoß droht jedoch der Entzug der Fahrerlaubnis.

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