Zwangsvollstreckung

Um ein Vollstreckungsverfahren durchführen zu können bedarf es laut Gericht eines Bescheids einer Behörde und das entsprechende Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde (siehe Punkt 28).

Die typischen Eigenschaften einer Behörde jedoch fehlen hier gänzlich (siehe Punkte 29 und folgende), so dass sich daraus resultierend Punkt 40 logisch ergibt: »Insgesamt sind danach die für das Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz BW erforderlichen Merkmale einer Behörde nicht erfüllt.«

Einfach ausgedrückt: keine Behörde – keine Zwangsvollstreckung!

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