Höchstarbeitszeit

Bei der Berechnung, ob der Ausgleich innerhalb der Frist erfolgt ist, darf nicht nur die Anwesenheit gezählt werden.

Der Ausgleich muss durch Freizeitausgleich erfolgen.

Urlaub, Krankheit oder Tage sonstiger Arbeitsbefreiung sind für den Ausgleich nicht ausreichend.

Sie finden bei der Ausgleichsberechnung keine Berücksichtigung.

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