Wann haftet man?

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Wann haftet man für das Teilen eines Posts auf Facebook?

Das Posten von Fotos auf Social-Media-Plattformen birgt rechtliche Risiken. Dies ist mittlerweile recht bekannt. Durch unbefugte Verwendung fremder Fotos begeht man unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung gegen den Fotografen.

Auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild des Abgebildeten ist möglich.

Dies gilt vor allem für das unbefugte Posten fremder Bilder.

Aber unter welchen Umständen und in welchem Ausmaß haftet man eigentlich für den Inhalt von Posts, die man nur geteilt & nicht selbst verfasst hat?

Sharing is caring.

Der Hauptzweck von Social-Media-Plattformen ist die Interaktion, das Kommunizieren und der Austausch von Eindrücken mit Freunden oder Bekannten.

Daher ist eine „Teilen“-Funktion unerlässlich. Durch das Teilen eines Beitrages im eigenen Profil will man seinen Kontakten den Inhalt bereitstellen – aus Gründen.

Man möchte häufig Stellung nehmen. Dies kann oft problematisch werden, wenn man seiner Abneigung, seinem Ärger oder seiner Wut mit dem Teilen des Posts Ausdruck verleihen möchte.

Ist Teilen = Zueigenmachen?

Stellen wir uns folgenden Sachverhalt vor: Eine Pflegerin betritt mit ihrem pflegebedürftigen Patienten ein Lokal. Der Patient sitzt im Rollstuhl. Daraufhin werden beide von der Inhaberin gebeten, das Lokal zu verlassen.

Die Pflegerin postet im Anschluss an dieses Erlebnis empört einen Bericht bei Facebook.

Dabei nennt sie das Lokal und die Inhaberin beim Namen. Die Begründung für den Lokalverweis sei gewesen, dass der Anblick des Pflegebedürftigen abschreckend für die übrige Kundschaft sei.

Viele Nutzer lesen dies und teilen empört den Beitrag.

Einige kommentieren das auch, teilweise deftig.

Problem: Sind die Behauptungen der Pflegekraft wahr?

Möglicherweise hat die Lokalinhaberin die beiden auch nur gebeten zu gehen, weil kein freier Tisch zur Verfügung stand.

Das „Wie“ des Teilens entscheidet.

Es stellt sich die Frage, inwieweit diese teilenden und kommentierenden Nutzer für den Inhalt des Beitrages, den sie geteilt haben, haften, wenn er rechtswidrig ist.

Nehmen wir an, die Schilderungen der Pflegerin seien falsch. Dementsprechend finden sich in ihrem Beitrag also unwahre Tatsachenbehauptungen.

Diese haben die Teiler durch das Teilen & Kommentieren weiterverbreitet.

Entscheidend für die Haftung ist das „Wie“ des Teilens:

Kommentarloses Teilen

Wird ein solcher Beitrag kommentarlos geteilt, ist dem Teilen für sich genommen keine über die Verbreitung des Posts hinausgehende Bedeutung zuzumessen, so das OLG Frankfurt (Urteil vom 26.11.2015, 16 U 64/15).

Das wird damit begründet, dass von einem privaten Nutzer keine Prüfung fremder Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt verlangt werden kann.

Sie würden in diesem Fall nicht für die falschen Tatsachenbehauptungen haften.

Identifizierung mit dem geteilten Beitrag.

In den meisten Fällen wird ein Nutzer jedoch ein solchen Beitrag nicht unkommentiert teilen, sondern seine Meinung oder seine Emotionen mit dem Beitrag posten, um so Stellung zu beziehen.

Ist ein beigefügter Kommentar dahingehend zu verstehen, dass sich der Nutzer mit dem Beitrag identifiziert, so ist eine Haftung wiederum möglich, weil der Beitrag als seine eigene Äußerung erscheint (OLG Frankfurt, s.o.).

Kommentieren = Zueigenmachen?

Aber wann ist ein Kommentar als Identifikation mit dem geteilten Beitrag und damit der Beitrag als eigene Äußerung zu verstehen?

Zur Beantwortung der Frage einige Beispiele aus dem Beschluss des OLG Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall:

Unstreitig haften Sie nicht, wenn Sie einen solchen Beitrag teilen und sich in dem beigefügten Kommentar von dem Gesagten distanzieren, indem Sie dem Aussagegehalt des Beitrags offensichtlich widersprechen.

Dann liegt keine Identifikation oder ein „Zueigenmachen“ vor.

Nach dem OLG Hamburg machen Sie sich einen Beitrag jedoch zu eigen, wenn Sie bestätigend auf die unwahren Tatsachenbehauptungen eingehen.

Wenn Sie in unserem Beispiel Aussagen treffen wie:

  • „Unfassbar!“

  • „Das scheint ja ein sehr freundliches Unternehmen zu sein (Ironie off)“

  • „Was soll man gegen eine solche Dummheit tun?“

erwecken Sie laut OLG Hamburg beim Durchschnittsleser den Eindruck, dass die Schilderung der Pflegerin wahr sei.

Damit machen sich die Aussagen zu Eigen.

Das wird damit begründet, dass die Bezeichnungen des Verhaltens als „dumm“ oder „unfassbar“ für Leser Ihres Beitrags nur Sinn machen, wenn der geteilte Beitrag wahr sei.

Sie würden also ebenfalls für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen haften.

Das zuvor angerufene Landgericht Hamburg, für seine strikte Rechtsprechung im Persönlichkeitsrecht bekannt, hatte zuvor den Erlass einer einstweiligen Verfügung übrigens abgelehnt.

Was kann das für Folgen haben?

Sofern Sie sich eine fremde unwahre Tatsachenbehauptung zu Eigen machen, haften Sie so, als wenn Sie selbst eine unwahre Tatsachenbehauptung über die betreffende Person verbreiten.

Diese Person kann eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend machen und von Ihnen eine Unterlassungserklärung und u. U. sogar Schadenersatz verlangen, wenn es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt.

Fazit: Besser neutral kommentieren!

Beim Teilen & Kommentieren im Internet sollte man beachten, dass schnell Behauptungen von Nutzern aufgestellt werden, die sich sehr schnell verbreiten.

Dies kann, falls diese Behauptungen unwahr sind, für die Betroffenen schwerwiegende Folgen haben. Um eine eigene Haftung auszuschließen, sollte man stets hinterfragen, ob der geteilte Beitrag wahr ist.

Wenn man dies nicht prüfen kann: Auf Nummer sicher gehen und den Beitrag (wenn für eine eigene Stellungnahme unerlässlich) kommentarlos oder neutral kommentiert teilen.

Auch so besteht die Möglichkeit, auf Dinge aufmerksam zu machen und sollte ein in unserem Beispiel genanntes Verhalten tatsächlich stattfinden, dann braucht es vermutlich auch keine weiteren Worte.

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Veröffentlicht von Neu-Essener

Ich bin, ich weiß nicht wer. Ich komme, ich weiß nicht woher. Ich gehe, ich weiß nicht wohin. Mich wundert, dass ich so fröhlich bin …

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