Nötigung im Strassenverkehr.

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Rück‘ mir nicht auf die Karosse.

Nötigung im Strassenverkehr.

Wer kennt das Problem nicht:

Man muss z. B. pünktlich in die Arbeit oder zu einem Termin, der Partner wartet oder die Kinder müssen vom Hort abgeholt werden – aber der Autofahrer weiter vorne in der Schlange scheint alle Zeit der Welt zu haben und schleicht über die Straßen.

Am liebsten würde man ihm durch dichtes Auffahren zeigen, wie er herumtrödelt, oder seinen Wagen einfach überholen. Doch Vorsicht: Wer sich wie ein Verkehrsrowdy aufführt, muss damit rechnen, bald selbst auf der Anklagebank zu sitzen.

Der Vorwurf: Nötigung im Straßenverkehr.

Die Redaktion von anwalt.de nennt fünf Situationen, die unter Umständen eine Nötigung darstellen können.

Allgemeines zur Nötigung im Straßenverkehr

Eins vorweg: Den Straftatbestand „Nötigung im Straßenverkehr“ gibt es nicht. Juristen greifen hier vielmehr auf die Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zurück.

Danach macht sich strafbar, wer einen Dritten mit Gewalt oder durch Drohung absichtlich zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zwingt.

Im Zusammenhang mit dem Begriff „Gewalt“ ist Folgendes zu beachten: Hierunter ist nicht unbedingt die Anwendung körperlicher Gewalt zu verstehen – es reicht vielmehr aus, dass der Täter durch eine bestimmte Verhaltensweise Furcht und Schrecken beim Opfer hervorruft und es so faktisch zwingt, seinem Willen zu folgen.

Das Opfer fühlt sich also körperlich genötigt, zu tun, was der Täter will.

Wann Nötigung vorliegt, kann allerdings nicht pauschal gesagt werden – Richter müssen stets im Einzelfall entscheiden, ob sich der Verkehrsrowdy strafbar gemacht oder ob er eventuell nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat.

Schließlich behindern sich Verkehrsteilnehmer heutzutage – schon allein aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens – irgendwie immer.

Daher kann nicht jede Beeinträchtigung auch gleich eine Verurteilung wegen Nötigung nach sich ziehen. Die kann immerhin zu einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe führen.

Bloßes rücksichtsloses Verhalten – um z. B. schneller an den Zielort zu kommen – stellt daher noch keine Nötigung dar.

Es muss dem Täter vielmehr darum gehen, sein auserkorenes Opfer zu einem bestimmten Tun oder Nichttun zu zwingen, also z. B. das Wechseln von der linken Fahrbahn auf die rechte, um den ungeduldigen Täter vorbeizulassen.

Auffahren – Nötigung oder bloßer Abstandsverstoß?

Wer seinem Vordermann sehr nahe auffährt, könnte dabei unter Umständen nur einen Abstandsverstoß nach § 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) begehen.

Diese Ordnungswidrigkeit wird „lediglich“ mit einem Bußgeld, ein bis zwei Punkten in Flensburg und im schlimmsten Fall auch noch mit einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten geahndet.

Je nach Dauer, der Fahrweise, der gefahrenen Geschwindigkeit, der Größe des noch bestehenden Abstands zum Vordermann, der örtlichen Verhältnisse und je nachdem, ob neben dem Auffahren auch noch die Lichthupe bzw. das Signalhorn genutzt wurde, kann jedoch die Strafbarkeit wegen Nötigung gegeben sein.

Ferner können die Richter dem Täter sogar die Fahrerlaubnis entziehen.

Wer dagegen nur kurzzeitig auffährt, begeht weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Nötigung, wenn er zügig vom Gas geht und wieder Abstand zum Vordermann gewinnt.

Wird ein derartiges Verhalten auf einigen hundert Metern festgestellt, ist jedoch zumindest eine Ordnungswidrigkeit in Form des besagten Abstandsverstoßes anzunehmen.

Zu einer Nötigung kommt es jedoch, wenn der Täter seinem Vordermann z. B. bei hohen Geschwindigkeiten regelrecht sowie dauerhaft „auf die Pelle rückt“ – und zwar so nahe, dass dieser das Kennzeichen und den Kühlergrill des Täterfahrzeugs nicht mehr sehen kann – und die Lichthupe oder das Signalhorn betätigt, um das Opfer zu erschrecken und zum Ausweichen auf die rechte Fahrbahn zu bewegen.

Dieses Fahrmanöver ist extrem gefährlich – denn der Vordermann kann sich in einer solchen Situation nicht mehr vernünftig auf den Verkehr vor ihm konzentrieren.

Er macht deswegen eventuell Fehler und gefährdet andere Verkehrsteilnehmer, z. B. Passanten, die vor ihm über die Straße laufen, vgl. etwa Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss v. 14.03.2006, Az.: 83 Ss 6/06.

Behält das Opfer die Nerven und lässt es sich nicht verunsichern, liegt in der Regel aber nur eine versuchte Nötigung nach den § 240, 22, 23 I StGB vor.

Darf der Hintermann ausgebremst werden?

Wer ohne einen triftigen Grund – bis zum Stillstand – abbremst, um auch seinen Hintermann an der Weiterfahrt zu hindern, begeht in der Regel eine Nötigung.

Der wird durch dieses Fahrmanöver schließlich gezwungen, sich dem Willen des Vordermanns unterzuordnen und ebenfalls abzubremsen.

Anderes kann aber gelten, wenn eine Überholspur genutzt werden kann bzw. ein Ausweichen oder Umfahren möglich ist (OLG Celle, Beschluss v. 03.12. 2008, Az.: 32 Ss 172/08).

Ferner liegt noch keine Nötigung vor, wenn man als Vordermann nur kurz auf das Bremspedal tippt, um die Bremslichter – als eine Art Warnung – aufleuchten zu lassen, z. B. weil der Hintermann sehr nahe aufgefahren ist.

Übrigens: Unter Umständen macht sich der Ausbremser nicht nur wegen Nötigung, sondern auch noch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 2 StGB strafbar.

Schließlich missbraucht der Täter sein Fahrzeug als „Waffe“, um damit dem nachfolgenden Verkehr ein Hindernis zu bereiten.

Auch nimmt er einen hieraus entstehenden Schaden aufgrund eines Unfalls zumindest in Kauf (OLG Hamm, Beschluss v. 15.12.2015, Az.: 5 RVs 139/15).

Hupen: erlaubt oder verboten?

Kein Zweifel: Ständiges Hupen nervt – ebenso wie das ständige Geflacker, das man aufgrund der Lichthupe des Hintermanns im Seiten- oder Rückspiegel bemerkt.

Das stellt jedoch in aller Regel eine bloße Belästigung dar und führt nicht zu einer Bestrafung des Verkehrsrowdys wegen Nötigung.

Zwar kann der Betroffene aufgrund des Hupens durchaus verunsichert werden, allerdings will das der Verkehrsrüpel in der Regel nicht – er will endlich weiterfahren, was aber nur möglich ist, wenn der Angehupte Platz macht.

Überholen verhindert: Nötigung?

Wer hat sich nicht schon einmal über andere Autofahrer geärgert, die die Überholspur blockieren, den eigenen Überholvorgang durch plötzliches Einscheren auf die Fahrbahn verhindern oder einen von der linken nicht mehr zurück auf die rechte Spur lassen?

Doch nicht immer stellt dieses Verhalten auch eine Nötigung dar.

Wer länger als nötig auf der linken Fahrbahn fährt, z. B. auf der Autobahn, verstößt auf jeden Fall gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 II 2 StVO, was wiederum eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt.

Hieraus kann schnell eine Nötigung werden, wenn der Autofahrer die Überholspur absichtlich blockiert, indem er darauf für längere Zeit mit mäßiger Geschwindigkeit fährt, um das Überholen der nachfolgenden Kfz zu verhindern.

Auch das plötzliche Ausscheren von der rechten Fahrbahn auf die Überholspur kann eine Nötigung darstellen, wenn der Verkehr auf der Überholspur dadurch zum abrupten Abbremsen oder einem Ausweichmanöver gezwungen wird, um einen Unfall zu vermeiden.

Wer andere Verkehrsteilnehmer von der linken nicht auf die rechte Fahrbahn lässt, kann sich ebenfalls wegen Nötigung strafbar machen – allerdings wohl nur dann, wenn der Täter das Einscheren des Opfers mittels Parallelfahren über eine längere Strecke von einigen hundert Metern verhindert.

Dürfen Parklücken reserviert werden?

Grundsätzlich gilt: Wer die Parklücke mit seinem Fahrzeug zuerst erreicht, hat ein Vorrecht darauf. Fußgänger dürfen freie Parkplätze deshalb nicht einfach reservieren – will ein Dritter dort einparken, darf er das somit auch.

Allerdings darf er den Fußgänger nicht gewaltsam von der Parklücke weg drängen, indem er auf ihn zufährt. Das könnte nämlich durchaus eine Nötigung darstellen, weil man den Fußgänger mit seinem Fahrzeug in Angst und Schrecken versetzen und damit zum Verlassen der Parklücke zwingen will.

Allerdings darf man vorsichtig an die Lücke und den Parkplatzbesetzer heranfahren und immer wieder anhalten, um diesem das Verlassen des Parkplatzes zu ermöglichen.

Dabei darf der schutzlose Fußgänger aber weder verletzt noch gefährdet werden.

Fazit: Verkehrsteilnehmer sollten Rücksicht aufeinander nehmen, anstatt sich gegenseitig zu behindern oder zu belästigen.

Im schlimmsten Fall endet so ein Streit vor Gericht, der nicht nur zum Verlust der Fahrerlaubnis, sondern auch der Freiheit führen kann.

Originaltext

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Veröffentlicht von Neu-Essener

Ich bin, ich weiß nicht wer. Ich komme, ich weiß nicht woher. Ich gehe, ich weiß nicht wohin. Mich wundert, dass ich so fröhlich bin …

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