Nötigung im Strassenverkehr.

Übrigens: Unter Umständen macht sich der Ausbremser nicht nur wegen Nötigung, sondern auch noch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 2 StGB strafbar.

Schließlich missbraucht der Täter sein Fahrzeug als „Waffe“, um damit dem nachfolgenden Verkehr ein Hindernis zu bereiten.

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