Die Verkehrssicherungspflicht ist eine Verhaltenspflicht, mit der bei Unterlassen oder mittelbaren Schädigungen eine Rechtspflicht zum Handeln begründet wird.
Verkehrssicherungspflicht
Im Zivilrecht ist die Verkehrssicherungspflicht insbesondere im Bereich der deliktischen Haftung und den entsprechenden Ansprüchen auf Schadenersatz gemäß den §§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von Bedeutung.
Sie wird allgemein auch als sogenannte Verkehrspflicht bezeichnet.
Man unterscheidet zwischen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch und den besonderen Schutzpflichten, die sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben können.
Gesetzlich verankerte besondere Schutzpflichten sind beispielsweise die Haftung für den Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB, die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB, die Haftung des Grundstücksbesitzers gemäß § 836 BGB und die Haftung des Gebäudebesitzers gemäß § 837 BGB.
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht kann – je nach Einzelfall – auch neben einer besonderen Schutzpflicht bestehen, schließt diese also nicht aus.
Ansatzpunkte für eine Verkehrspflicht sind insbesondere die Sicherheit im eigenen Bereich (Schneeräumpflicht des Hauseigentümers etc.), durch Übernahme (z. B. Räumdienst des Mieters) oder aufgrund der sogenannten Ingerenz, d. h. durch vorangegangenes gefährdendes Tun (Baustellenabsicherung durch den Bauherren bzw. Bauunternehmers nach Ausheben einer Baugrube usw.).
Besteht eine Verkehrssicherungspflicht, ist der Verkehrssicherungspflichtige dazu verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die der Verkehr erwarten kann.
Unterlässt er dies und kommt es deshalb zu einem Schaden, muss er deliktisch dafür haften, wenn ihn daran ein Verschulden trifft und sein Verhalten rechtswidrig war.
Dann kann der Geschädigte Schadenersatz und Schmerzensgeld fordern.
Abzugrenzen ist die Verkehrssicherungspflicht von der sogenannten Garantenstellung aus dem Strafrecht und dem zivilrechtlichen Konstrukt der Gefährdungshaftung.
Letztere ist auch dann gegeben, wenn kein Verschulden und keine Rechtswidrigkeit vorliegen, etwa bei der Tierhalterhaftung oder der Fahrzeughalterhaftung.
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