Datenschutz im Job.

Zunächst einmal stellten die Richter fest, dass außerdienstliche Aktivitäten während der Arbeitszeit durchaus einen Grund für eine – fristlose oder ordentliche – Kündigung darstellen können. Schließlich sollen Beschäftigte im Unternehmen eigentlich arbeiten und ihre Zeit nicht mit persönlichen Angelegenheiten verbringen.

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