Mein Hund, dein Hund, unser Hund …

Die Anschaffung des Hundes habe auf einer gemeinsamen Entscheidung des Paares beruht und beide Ehegatten hätten zur Betreuung und Versorgung des Hundes beigetragen.
Die Zuweisung des Hundes als gemeinsamer Hausratsgegenstand müsse daher nach den Grundsätzen der Billigkeit erfolgen.
Dabei gehe es nicht in erster Linie um das Wohl des Hundes.

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