Parabolantenne ohne Zustimmung des Vermieters.

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Rechtsgebiete IT-Recht, Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht.

Parabolantenne ohne Zustimmung des Vermieters.

Die Frage, ob Wohnungsmieter am Fenster, Balkon oder Dach Schüsseln zum Fernsehempfang installieren dürfen, war schon Gegenstand vieler gerichtlicher Entscheidungen.

Durch die Verbreitung schnellen Internets ist Vermietern inzwischen eine weitere alternative Empfangsmöglichkeit hinzugekommen, auf die Mieter verwiesen werden können.

Eine Mieterin hatte an ihrer Balkonbrüstung eine Satellitenschüssel installiert, ohne zuvor die Genehmigung des Vermieters einzuholen.

Dazu wäre sie nach dem Mietvertrag ausdrücklich verpflichtet gewesen.

Nachdem die Mieterin auf mehrere Aufforderungen des Wohnungseigentümers, die Parabolantenne wieder zu entfernen, nicht reagierte, reichte dieser Klage beim zuständigen Amtsgericht (AG) Frankenthal ein.

Das Gericht prüfte daraufhin unter anderem auch, ob der Vermieter verpflichtet war, der Satellitenschüssel-Installation zuzustimmen.

Unterschiedliche Interessen von Mietern und Eigentümern.

Mieter können sich in diesem Bereich auf Art. 5 Grundgesetz (GG) berufen.

Danach hat jedermann das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren.

Besonders ausländische Bewohner haben oft ein Interesse am Zugang zu Programmen aus ihrem Heimatland und in ihrer Heimatsprache.

Die können meistens über Satellit recht einfach und kostengünstig empfangen werden.

Allerdings ist auf Vermieterseite das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG zu beachten.

Der Eigentümer hat schließlich ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Hausfassade nicht von Satellitenempfangsanlagen verschandelt wird.

Deswegen ist letztlich eine Abwägung im Einzelfall erforderlich, ob die Sat-Schüssel installiert werden bzw. bleiben darf oder nicht.

Empfang ausländischer Fernsehsender per Internet möglich.

Grundsätzlich sind Vermieter dann nicht zur Duldung von Parabolantennen verpflichtet, wenn diese das Aussehen der Fassade beeinträchtigen und den Mietern zumutbare andere Empfangsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Diese müssen ggf. auch ausreichenden Zugang zu Fernsehsendern aus den Heimatländern ausländischer Bewohner bieten.

Während in älteren Fällen regelmäßig auf einen im Haus vorhandenen Kabelanschluss verwiesen wurde, gibt es seit einigen Jahren mit dem Fernsehen über Internet eine weitere Alternative zur Satellitenschüssel.

Der Empfang ist dabei nicht nur am PC möglich, sondern auch über viele moderne Fernsehgeräte mit WLAN.

Grundsätzlich unbeachtlich ist, ob den Mietern hierdurch Zusatzkosten entstehen.

So sieht es zumindest der Bundesgerichtshof (BGH), vgl. Hinweisbeschluss v. 14.05.2013, Az.: VIII ZR 268/12.

Mieterin muss Antenne von der Balkonbrüstung entfernen.

Warum die beklagte Mieterin im konkreten Fall trotzdem ihre große Satellitenschüssel behalten wollte und ihr die Nutzung anderer Empfangsmethoden nicht möglich gewesen sein sollte, hat sie während des Verfahrens nicht erklärt.

Bei einer kleinen quadratischen Sat-Antenne oder wenn die Schüssel von außen quasi unsichtbar am Boden des Balkons angebracht gewesen wäre, hätte das Gericht möglicherweise zugunsten der Mieterin entschieden.

So aber wurde sie hingegen verurteilt, die von ihr installierte Parabolantenne zu entfernen.

Fazit: Mieter dürfen nicht von der Medienversorgung abgeschnitten werden. Allerdings müssen Vermieter keine Satellitenschüsseln erlauben, wenn auch andere angemessene Empfangsmethoden zur Verfügung stehen.

(AG Frankenthal, Endurteil v. 21.07.2016, Az.: 3a C 183/16)

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Veröffentlicht von Neu-Essener

Ich bin, ich weiß nicht wer. Ich komme, ich weiß nicht woher. Ich gehe, ich weiß nicht wohin. Mich wundert, dass ich so fröhlich bin …

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